PROJEKTS GRUNDFREIHEITEN --  Charta der Rechte und Freiheiten
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Die virtuelle Charta erforschen
Channel M
Grundsetzliche Freiheiten
Religions-, Glaubens- und Assoziationsfreiheit

Im Wortlaut

Paragraph 2.
Jeder hat folgende Grundfreiheiten:

  1. die Gewissens - und Religionsfreiheit;
  2. die Gedanken, Glaubens -, Meinungs - und Äußerungsfreiheit, wozu auch die Freiheit der Presse und der sonstigen Kommunikationsmedien gehört;
  3. das Recht, sich friedlich zu versammeln, und
  4. die Vereinigungsfreiheit.

ütteln und gelegentlich dafür zu sorgen, dass sich eine große Anzahl von ihnen äußerst unwohl fühlt. CANADA COMMITTEE ON BROADCASTING (KANADISCHER RUNDFUNKRAT), 1995
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