Im Wortlaut
Paragraph 3.
Jeder Bürger Kanadas hat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Unterhaus und zu den Gesetzgebenden Versammlungen.
Paragraph 4.
- Die Legislaturperiode des Unterhauses und der Gesetzgebenden Versammlungen endet spätestens fünf Jahre vom Tage der Ausschreibung der allgemeinen Wahl.
- In Zeiten eines Krieges, einer Invasion oder eines Aufstands oder der Gefahr eines solchen Ereignisses kann die Legislaturperiode des Unterhauses durch Parlamentsbeschluß der Gesetzgebenden Versammlung über die fünf Jahre hinaus verlängert werden, sofern nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder des Unterhauses oder der Gesetzgebenden Versammlung dagegen stimmen.
Paragraph 5.
Das Parlament und jede der Gesetzgebenden Versammlungen muß in je zwölf Monaten mindestens einmal eine Sitzung abhalten.